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   ArbG Hagen, 08.03.2011 - 1 Ca 2809/08   

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ArbG Hagen, 08.03.2011 - 1 Ca 2809/08 (https://dejure.org/2011,21212)
ArbG Hagen, Entscheidung vom 08.03.2011 - 1 Ca 2809/08 (https://dejure.org/2011,21212)
ArbG Hagen, Entscheidung vom 08. März 2011 - 1 Ca 2809/08 (https://dejure.org/2011,21212)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage erfüllt (auch) die Voraussetzungen einer gerichtlichen Geltendmachung im Sinne einer tariflichen Ausschlussfrist (hier: § 8 RTV Hessische Steine- und Erdenindustrie) für solche Ansprüche, die vom Ausgang des ...

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 4 Abs. 4 TVG, Art. 20 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 GG
    Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage erfüllt (auch) die Voraussetzungen einer gerichtlichen Geltendmachung im Sinne einer tariflichen Ausschlussfrist (hier: § 8 RTV Hessische Steine- und Erdenindustrie) für solche Ansprüche, die vom Ausgang des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche auf Differenzvergütung aus Annahmeverzug für die Dauer eines Prozessbeschäftigungsverhältnisses; Kostenrisiko eines Arbeitnehmers bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kündigungsschutzklage und tarifvertragliche Ausschlussfrist

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 19.05.2010 - 5 AZR 253/09

    Geschäftsführer-Anstellungsvertrag als Verbrauchervertrag - zweistufige

    Auszug aus ArbG Hagen, 08.03.2011 - 1 Ca 2809/08
    In Rechtsprechung und Literatur ist seit langem anerkannt, dass Sinn und Zweck von Ausschlussfristen ist, rechtliche Klarheit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Bestand und Umfang der wechselseitigen Rechte aus dem Arbeitsverhältnis zu schaffen (Löwisch/Rieble, TVG, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 640; BAG, Urt. v. 19.03.2008, 5 AZR 429/07 u. v. 19.05.2010, 5 AZR 253/09 jeweils zu vertraglichen Ausschussfristen).

    Im Ergebnis entsprechen diese Feststellungen auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur vereinbarten einzelvertraglichen Ausschlussfristen seit den Entscheidungen vom 19.03.2008 und 19.05.2010 a. a. O., auch wenn der Prüfungsmaßstab im Arbeitsvertragsrecht schon wegen § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB ein anderer als im Tarifvertragsrecht ist.

  • BVerfG, 01.12.2010 - 1 BvR 1682/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im Zivilprozess (Art 2 Abs 1

    Auszug aus ArbG Hagen, 08.03.2011 - 1 Ca 2809/08
    Hierzu berufe er sich auf eine Entscheidung des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2010, wonach Anforderungen in Tarifverträgen an gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nicht so hoch geschraubt werden dürfen, dass das Erfordernis gerichtlicher Geltendmachung den Zugang zu effektivem Rechtschutz unter Kostengesichtspunkten erschwere (Bundesverfassungsgericht, Beschl. v. 01.12.2010, 1 BvR 1682/07).

    Allerdings bedarf die tarifliche Formulierung in § 8 RTV "wenn sie nicht....gerichtlich geltend gemacht werden" in Ansehung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2010, 1 BvR 1682/07 der Auslegung in der Form, dass auch die Kündigungsschutzklage eine solche gerichtliche Geltendmachung darstellt.

  • BAG, 26.04.2006 - 5 AZR 403/05

    Ausschlussfrist

    Auszug aus ArbG Hagen, 08.03.2011 - 1 Ca 2809/08
    Zwar hat er die Zahlungsklage betreffend die Monate Juli bis November 2010 (einschließlich restlichen Urlaubsgeldes aus Juni 200) mit Eingang bei Gericht am 02.02.2010 möglicherweise außerhalb der tariflichen 2-Monatsfrist nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht, wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, sie habe Ansprüche des Klägers im Sinne des § 8 RTV abgelehnt (vgl. BAG, Urt. v. 26.04.2006, 5 AZR 403/05).

    Hierbei verkennt die erkennende Kammer nicht, dass es der bisherigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wie auch der Literatur im Wesentlichen entspricht, bei einem tariflichen Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung die jeweils gesonderte Klageerhebung für Zahlungsansprüche zu verlangen, auch wenn sie vom Ausgang einer Kündigungsschutzklage abhängen (vgl. statt vieler BAG, Urt. v. 08.08.2000, 9 AZR 418/99, v. 21.03.1991, 2 AZR 577/90 u. v. 26.04.2006, 5 AZR 403/05).

  • BAG, 19.03.2008 - 5 AZR 429/07

    Zweistufige Ausschlussfrist in AGB

    Auszug aus ArbG Hagen, 08.03.2011 - 1 Ca 2809/08
    In Rechtsprechung und Literatur ist seit langem anerkannt, dass Sinn und Zweck von Ausschlussfristen ist, rechtliche Klarheit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Bestand und Umfang der wechselseitigen Rechte aus dem Arbeitsverhältnis zu schaffen (Löwisch/Rieble, TVG, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 640; BAG, Urt. v. 19.03.2008, 5 AZR 429/07 u. v. 19.05.2010, 5 AZR 253/09 jeweils zu vertraglichen Ausschussfristen).
  • BAG, 05.11.2003 - 5 AZR 676/02

    Ausschlussfristen - Nachweisgesetz - Mitverschulden

    Auszug aus ArbG Hagen, 08.03.2011 - 1 Ca 2809/08
    Dabei konnte die erkennende Kammer offen lassen, ob der Kläger wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Nr. 10 Nachweisgesetz so zu stellen wäre, als hätte er Verfallfristen gekannt und dementsprechend seine Ansprüche geltend gemacht (vgl. BAG, Urt. v. 05.11.2003, 5 AZR 676/02).
  • BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 962/08

    Anspruch auf Strukturausgleich

    Auszug aus ArbG Hagen, 08.03.2011 - 1 Ca 2809/08
    Denn dieses Auslegungsergebnis ist auch angesichts der bei Tarifnormen anzuwendenden Auslegungsmethode (wie bei Gesetzen, vgl. BAG, Urt. v. 19.09.2007, 4 AZR 670/06, Rdnr. 30) unproblematisch zu rechtfertigen, kommt es doch in erster Linie auf den maßgeblichen Sinn der Tarifvorschrift an, ohne an ihrem Wortlaut zu haften (BAG, Urt. v. 22.04.2010, 6 AZR 962/08, Rdnr. 17).
  • BAG, 19.09.2007 - 4 AZR 670/06

    Protokollnotiz und Tarifvertrag

    Auszug aus ArbG Hagen, 08.03.2011 - 1 Ca 2809/08
    Denn dieses Auslegungsergebnis ist auch angesichts der bei Tarifnormen anzuwendenden Auslegungsmethode (wie bei Gesetzen, vgl. BAG, Urt. v. 19.09.2007, 4 AZR 670/06, Rdnr. 30) unproblematisch zu rechtfertigen, kommt es doch in erster Linie auf den maßgeblichen Sinn der Tarifvorschrift an, ohne an ihrem Wortlaut zu haften (BAG, Urt. v. 22.04.2010, 6 AZR 962/08, Rdnr. 17).
  • BAG, 08.08.2000 - 9 AZR 418/99

    Ausschlußfristen bei Bestandsstreitigkeiten

    Auszug aus ArbG Hagen, 08.03.2011 - 1 Ca 2809/08
    Hierbei verkennt die erkennende Kammer nicht, dass es der bisherigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wie auch der Literatur im Wesentlichen entspricht, bei einem tariflichen Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung die jeweils gesonderte Klageerhebung für Zahlungsansprüche zu verlangen, auch wenn sie vom Ausgang einer Kündigungsschutzklage abhängen (vgl. statt vieler BAG, Urt. v. 08.08.2000, 9 AZR 418/99, v. 21.03.1991, 2 AZR 577/90 u. v. 26.04.2006, 5 AZR 403/05).
  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 577/90

    Annahmeverzug und Betriebsübergang

    Auszug aus ArbG Hagen, 08.03.2011 - 1 Ca 2809/08
    Hierbei verkennt die erkennende Kammer nicht, dass es der bisherigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wie auch der Literatur im Wesentlichen entspricht, bei einem tariflichen Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung die jeweils gesonderte Klageerhebung für Zahlungsansprüche zu verlangen, auch wenn sie vom Ausgang einer Kündigungsschutzklage abhängen (vgl. statt vieler BAG, Urt. v. 08.08.2000, 9 AZR 418/99, v. 21.03.1991, 2 AZR 577/90 u. v. 26.04.2006, 5 AZR 403/05).
  • BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 924/11

    Zweistufige Ausschlussfrist - Annahmeverzugsvergütung - Krankengeld

    Mit rechtskräftigem Teilurteil vom 17. August 2010 (- 1 Ca 2809/08 -) stellte das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung vom 3. Dezember 2008 fest.
  • LAG Hamm, 28.09.2011 - 3 Sa 671/11

    Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist durch Erhebung einer

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 08.03.2011 - 1 Ca 2809/08 - teilweise abgeändert:.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 08.03.2011 (Az.: 1 Ca 2809/08) insoweit abzuändern, als sie zu einer Zahlung von mehr als 3.914,31 EUR brutto verurteilt worden ist und im Übrigen die Klage abzuweisen.

  • ArbG Hagen, 18.10.2012 - 1 Ca 1543/12

    Kein Verfall von Ansprüchen, deren Bestand vom Ausgang einer

    Insoweit geht die erkennende Kammer mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch mit der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm seit der Entscheidung vom 28.09.2011, 3 Sa 671/11 bei juris (Vorinstanz Arbeitsgericht Hagen, Urt. v. 08.03.2011, 1 Ca 2809/08 bei juris) davon aus, dass eine verfassungskonforme Auslegung tariflicher Verfallfristen insoweit geboten ist, als dass eine gerichtliche Geltendmachung bei solchen Ansprüchen, die vom Ausgang der Kündigungsschutzklage abhängen, mit Erhebung eben dieser erfolgt ist.
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